Bildnis

Bildnis

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Bild|nis ['bɪltnɪs], das; -ses, -se (geh.):
Darstellung (eines Menschen) in der Art eines Bildes:
ein alter Stempel mit dem Bildnis des Kaisers.
Syn.: Bild, Porträt.
Zus.: Jugendbildnis, Selbstbildnis.

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Bịld|nis 〈n. 11bildl. Darstellung eines Menschen; Sy Porträt (1)

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Bịld|nis, das; -ses, -se [mhd. bildnisse] (geh.):
bildliche Darstellung eines Menschen; Porträt:
das B. Goethes, eines alten Mannes.

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Bildnis,
 
1) Kunst: Porträt.
 
 2) Recht: Darstellung der Erscheinung einer Person in einer erkennbaren Wiedergabe der sie identifizierenden Eigenschaften. Bildnisschutz: Jedermann hat kraft seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts allein darüber zu entscheiden, ob sein Bildnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden darf. Dieses Recht am eigenen Bild ist im »Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie« vom 9. 1. 1907 (Kunsturheberrechtsgesetz) normiert. Nach dem Tod des Abgebildeten ist bis zum Ablauf von zehn Jahren die Einwilligung der Angehörigen erforderlich. Einer Einwilligung bedarf es nicht bei zeitgeschichtlichen Bildnissen (Personen des öffentlichen Lebens), Bildern von Versammlungen und in anderen genau geregelten Fällen (für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit). Das Recht am eigenen Bild ist strafrechtlich geschützt; zivilrechtlich kann der Betroffene Schadensersatz nach dem Recht der unerlaubten Handlung, Unterlassung oder Vernichtung verlangen. Vom Recht am eigenen Bild ist das Urheberrecht an Lichtbildern und Werken der bildenden Kunst zu unterscheiden.

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Bịld|nis, das; -ses, -se [mhd. bildnisse] (geh.): bildliche Darstellung eines Menschen; Porträt: das B. Goethes, eines alten Mannes.

Universal-Lexikon. 2012.

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